Komitee Mühleberg Verfahren
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Parteien sein Urteil vom 1. März zugestellt. Es hat die Beschwerde der Beschwerdeführenden der Zone 1 und 2 gutgeheissen. Es hat den Entscheid des UVEK betreffend Aufhebung der bisherigen Befristung der Betriebsbewilligung aufgehoben und die e Betriebsbewilligung bis zum 28. Juni 2013 mit Auflagen befristet.
Das BVGer räumt der BKW die Möglichkeit ein, beim UVEK die Aufhebung der Befristung oder eine Verlängerung zu verlangen, zusammen mit einem vollständigen Instandhaltungskonzept ans UVEK.
Es hat dabei die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Sicherheitsmängel berücksichtigt: Kernmantelrisse, Erdbebenrisiko bezüglich der vor und nach Fukushima erkannten Mängel und eine zur Aare alternative Notkühlung. Zusammen mit dem Konzept muss sie auch eine Kostenrechnung vorlegen und die Dauer des beabsichtigten Betriebs bekanntgeben.
Sie hat ¾ der Verfahrenskosten zu tragen und eine Parteikostenentschädigung von 40‘000 Fr. zu bezahlen.
113 Beschwerdeführende hatten am 1. Februar 2011 gegen den skandalösen Entscheid des UVEK zur Aufhebung der befristeten Betriebsbewilligung des AKW vom 17. Dezember 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde eingereicht.
Die BKW kann das Verfahren ans Bundegericht weiterziehen oder beim UVEK ein neues Gesuch um eine befristete oder unbefristete Verlängerung der Bewilligung einreichen.
Die BKW arbeitet seit fünf Jahren erfolglos an einem Instandhaltungskonzept für den Kernmantel. Das erste Konzept und die Nachbearbeitung wurden vom ENSI zurückgewiesen. Es würde verwundern, wenn es der BKW in der kurzen Zeit möglich wäre, ein Instandhaltungskonzept zum Kernmantel vorzulegen. Als einzig ernsthafte Variante käme nur der Ersatz des Kernmantels in Frage. Das Kernmantelkonzept wurde seit 5 Jahren verschleppt.
Die BKW muss zum Erdbeben-Risiko alle Nachweise erbringen und allfällige Nachrüstungen darlegen. In diesem allfälligen Verfahren können wir wieder von unserem Parteirecht Nutzen machen, Akteneinsicht und Einsprache-Möglichkeiten und Weiterzug.
Die BVGer verpflichtet die BKW, ein Konzept für eine alternative Notkühlung einzureichen. Die BKW hat bereits angekündigt, dass sie die in Juni vorgeschlagene Lösung eines Kompaktkühlers nicht mehr umsetzen will, sondern auf die Saane als zweite Kühlquelle umrüsten will. Jedoch gibt es auch in der Saane vorgelagerte Staudämme, welche dieselben Gefährdungen für die Notkühlung wie bei der Aare aufweisen und somit als Lösung nicht in Frage kommt.
Im Falle, dass die BKW ein neues Gesuch stellt, erhalten die Beschwerdeführenden vollständige Akteneinsicht in alle offenen Sicherheitsfragen und Nachrüstungsprojekte, können Stellung nehmen und einen allfälligen Verlängerungsentscheid erneut beim Bundesverwaltungsgericht anfechten.
Das UVEK hat bisher die Entscheide zur Sicherheit an das ENSI delegiert. Das Bundesverwaltungsgericht hat nun endlich eine klare Kompetenzaufteilung zwischen dem UVEK und dem ENSI vorgenommen: Das UVEK ist verpflichtet, die Voraussetzungen der Betriebsbewilligung beziehungsweise eine Verlängerung der Betriebsbewilligung eigenständig und vollständig zu prüfen. Es kann nicht einfach auf die laufende Aufsichtstätigkeit des ENSI abstellen.





